Montag, 06. April 2026

Die österreichische Hitzeschutzverordnung im Überblick

 

Seit 1.1.2026 gilt in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung. Sie konkretisiert verpflichtende Schutzmaßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung für Arbeitnehmer:innen bei Tätigkeiten im Freien.

Hitzebelastung, verbunden mit körperlicher Anstrengung und UV-Strahlung, kann ohne entsprechende Schutzmaßnahmen zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen. Hitzebedingte Beschwerden äußern sich z. B. durch Kreislaufprobleme, Schwindel, psychische Beeinträchtigungen, Überhitzung sowie Hitzschlag. Ultraviolette Strahlen verursachen unter anderem Sonnenbrand, Augenschäden oder Hautkrebs.

Mit der neuen österreichischen Hitzeschutzverordnung reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmenden besonderen Gefahren für Arbeitnehmer:innen bei Arbeiten im Freien, die auf den Klimawandel und die steigende Sommerhitze zurückzuführen sind.

Was besagt die neue Hitzeschutzverordnung?

 

Das Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz konkretisiert mit dieser Verordnung die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Bereich Hitzeschutz. Die Verordnung regelt:

  • die betroffenen Arbeitnehmer:innen,
  • die Parameter, die bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von Hitze und UV-Belastung zu erheben sind,
  • die verpflichtenden Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) verlautbart,
  • die geeigneten Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.

Das Bundesministerium ergänzt damit bereits bestehende Regelungen aus z. B. dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der Verordnung über die persönliche Schutzausrüstung (PSA V) oder der Verordnung optische Strahlung (VOPST).

Für wen gilt die Verordnung?

 

Die Verordnung gilt

  • für alle Arbeitnehmer, die im Freien tätig sind – auf Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen.
  • Ausgenommen sind kurze Tätigkeiten im Freien (bis zu 60 min/Tag).
  • Nicht betroffen sind Tätigkeiten in Innenräumen.

Typische Betroffene sind Mitarbeiter:innen aus dem Bauwesen, aus der Abfallwirtschaft, von Kommunalbetrieben, von Zustell- und Wachdiensten, in der Garten- und Landschaftspflege sowie im Forstbereich.

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Welche Maßnahmen müssen bei Hitze oder hoher UV-Strahlung gesetzt werden?

 

Der § 4 der Hitze-V detailliert die Festlegung der verpflichtenden Maßnahmen. Bespielhaft können folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:

  1. Gefahrenvermeidung
    - früherer Arbeitsbeginn
    - zusätzliche Pausen
    - Reduktion der Arbeitsintensität
  2. Technische Maßnahmen
    -
    Beschattung
    - Ventilatoren oder Duschen
  3. Organisatorische Maßnahmen
    -
    Tätigkeitswechsel oder Verlagerung in den Schatten
    - Verschiebung schwerer Arbeiten auf kühlere Tageszeiten
     
  4. Persönliche Maßnahmen
    -
    leichte, lange und luftdurchlässige UV-Schutzkleidung
    - Kopfbedeckung, Nackenschutz, Sonnencreme, Sonnenbrille
    - kühlende Bekleidung (z. B. Kühlwesten, Kühlkappen)
    - Bereitstellung von Trinkwasser oder alkoholfreien Getränken
  5. Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe
    -
    bei z. B. Hitzekrämpfen, Kollaps, Hitzschlag

Gemäß dem STOP-Prinzip haben Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, technische oder organisatorische Maßnahmen Vorrang vor persönlichen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für Arbeitnehmer:innen sowie für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein – z. B. in Form eines Hitzeschutzplans (gemeinsame Maßnahmen auf Baustellen sind auch in den SiGe-Plan aufzunehmen).

 

Ab wann müssen Maßnahmen umgesetzt werden?

 

Ab der Hitzewarnung Stufe 2 (Vorsicht, gelb) der GeoSphere Austria müssen die aus der Arbeitsplatzevaluierung abgeleiteten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz verpflichtend umgesetzt werden.

Die Stufe 2 bedeutet, dass die Prognose der GeoSphere Austria der gefühlten Temperatur über einen Zeitraum von mehreren Tagen zwischen 30 °C und 34 °C liegt. In der Praxis kann das in Österreich je nach Region bereits ab Mitte Juni der Fall sein.

Bitte beachten Sie, dass die UV-Strahlung schon zwischen April und September (auch bei leichter Bewölkung) für Ihre Mitarbeitenden gefährlich sein kann. Statten Sie Ihre Mitarbeitenden deshalb rechtzeitig mit geeigneten UV-Schutzprodukten aus.

Welche Regeln gelten für persönliche Schutzmaßnahmen?

 

Laut § 4 Abs1 Z 1d der Hitze-V können persönliche Maßnahmen je nach Ergebnis der Evaluierung

„[…] z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung“ wie z. B. Kühlwesten, Kühlkappen, Kühlnackentücher sein.

Gemäß § 5 Abs 2 der Hitze-V gilt für persönliche Schutzausrüstung:

  • der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme)
  • UV-Schutzkleidung muss den Körper ausreichend bedecken (T-Shirts mit UV-Schutz bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutz bis zum Knie).

Hitzeschutzkonformes Outfit – was gehört dazu?

 

Um die Anforderungen der Hitzeschutzverordnung an persönlichen Schutzausrüstungen optimal zu erfüllen, empfehlen wir folgende Produkte aus unserem Sortiment:

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Unsere PSA Expertinnen und -Experten beraten Sie gerne bei der Auswahl der passenden UV Schutzkleidung (auch als Warnschutz), Kopfbedeckungen, Sonnencremen und Sonnenbrillen sowie kühlender Bekleidung – inklusive Empfehlungen zur richtigen Nutzung. Ihr persönliches Firmenlogo bringen wir auf Wunsch ebenfalls direkt auf. So schützen Sie Ihre Mitarbeiter optimal und sorgen zugleich für ein angenehmes Tragegefühl an heißen Tagen.

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Der Artikel wurde im April 2026 erstellt.

Disclaimer

Die bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung zur Hitzeschutzverordnung sowie zu Maßnahmen bei Hitze und UV-Strahlung. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die gültigen Gesetzestexte, Verordnungen und offiziellen Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Änderungen oder Aktualisierungen können jederzeit erfolgen.

 

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